Donnerstag, 8. April 2010

Wechselmodell - Teil 1 Kindesunterhalt

Zum Wechselmodell gibt es im Netz mittlerweile eine ganze Menge Seiten. Oft handelt es sich um Foren, die partiell gute Infos bieten, aber - wie es bei Foren eben so ist - hier hat der an Fachwissen interessierte Leser die manchmal qualvolle Aufgabe, die Spreu vom Weizen zu unterscheiden und darf auf gut Glück die Beiträge mit möglichst hohem Wahrheitsgehalt und Informationswert auslesen...

Ein effektiver Rechtstipp (vom 01.10.2009) zum Thema "Kindesunterhalt beim Wechselmodell" fand ich dagegen hier: http://www.anwalt.de/ - Es sollte legitim sein, an dieser Stelle mit korrekter Quellenangabe den für unsere Zwecke wichtigsten Auszug zum Thema Wechselmodell aufzuführen.
Hier also ein Zitat:

"Das echte Wechselmodell: Eltern betreuen je zur Hälfte das Kind

Eine andere Lösung kommt gemäß dem BGH nur dann in Betracht, wenn ein „echtes“ Wechselmodell vorliegt, d.h. beide Eltern tatsächlich jeweils zur Hälfte die wechselnde Betreuung des Kindes übernehmen. In diesem Fall sorgt die Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB dafür, dass beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Barunterhalt leisten müssen. Die jeweiligen Naturalleistungen beider Eltern werden jedoch berücksichtigt.

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich in diesem Fall nach dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen beider Elternteile. Der Kindesbedarf ist auch hier wegen der Wechselbetreuung zu erhöhen.

Beispiel:

Die Eltern eines 14-jährigen Kindes teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient 2.600 EUR, die Mutter verdient 1.600 EUR und erhält das Kindergeld. Zusammen ergibt dies ein Einkommen von 4.200 EUR. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat das Kind einen Bedarf von grundsätzlich 548 EUR - wegen der Wechselbetreuung jedoch einen Mehrbedarf von insgesamt 600 EUR.

Bei der Berechnung ist jeweils noch der erhöhte Selbstbedarf von Vater und Mutter von 1.100 EUR abzuziehen. Der Vater verfügt somit über 2.600 – 1.100 = 1.500 EUR die Mutter über 1.600 – 1.100 = 500 EUR. Gemeinsam stehen somit 2.000 EUR für den Barunterhalt zur Verfügung.

a) Barunterhalt des Vaters:

Wegen des höheren Einkommens muss der Vater grundsätzlich 75% und die Mutter 25% des Barunterhalts leisten. Von den 600 EUR Bedarf entfallen also zunächst 450 EUR auf den Vater und 150 EUR auf die Mutter.

Weil er zur Hälfte seine Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf der Vater die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen: 450 EUR – 300 EUR = 150 EUR. Von diesem Restbetrag ist zuletzt noch seine Kindergeldhälfte (die die Frau einnimmt) in Höhe von 77 EUR abzuziehen, so dass er lediglich noch einen Unterhaltsbetrag von 73 EUR leisten muss.

b) Barunterhalt der Mutter:

Die Mutter erbringt ebenfalls die Hälfte des Kindesunterhalts in Natur, d.h. auch sie darf von ihrem Barunterhaltsanteil (150 EUR) die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen. Die Hälfte des Kindergeldes muss sie sich jedoch anrechnen lassen, weil sie es in voller Höhe bezieht:

150 EUR – 300 EUR + 77 EUR= -73 EUR.

c) Ergebnis:

In Höhe von 73 EUR leistet die Mutter durch Naturalunterhalt grundsätzlich zuviel, sie erhält jedoch diese Mehrleistung durch den Unterhaltsbetrag vom Vater des Kindes (s.oben) ausgeglichen.

Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt. Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.

Achtung: Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern."


Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html

1 Kommentar:

  1. Hallo zusammen,

    Kinder haben das Recht, ihren Vater und ihre Mutter gleich oft und gleich lange zu sehen.

    Alleine, dass Väter sich dieses Recht vor Gericht erstreiten müssen, finde ich als sehr diskriminierend.

    Mütter und Väter müssen gleichbehandelt werden. Ich habe oft das Gefühl, bei Behörden, Beratungsstellen, Gericht, dass wir Väter für unsere Rechte kämpfen müssen, warum sind wir noch nicht gleichberechtigt.

    Ich kämpfe dafür, meine Tochter ist mittlerweile 7 Tage bei mir und 7 Tage bei ihrer Mutter. Wir wohnen in der gleichen Stadt und ich kann meine Arbeit so legen, dass ich es meiner Tochter ermöglichen kann, ihren Vater 7 Tage am Stück zu sehen.

    Die Mutter, Sozialhilfeempfängerin in Geldnot spielt sich vor Gericht auf, dass sie möchte, dass unsere Tochter mehr bei ihr sein soll, im Sinne des "Kindswohl".

    Es liegen alte Verletzungen bei der Mutter vor, sie möchte mir eins auswischen und braucht Kohle.

    Jetzt will sie das alleinige Sorgerecht vor Gericht erstreiten, mit der Begrüundung, dass meine Tochter ein zu HAUSE braucht.

    Ich gebe nicht auf und rufe alle Väter denen es ähnlich geht dazu auf, kämpft um Eure Töchter !!!

    Sie haben ein Recht Euch genauso oft und lange zu sehen wie die Mutter.


    Sie werden es Euch später danken!!!!!!!!

    TOM PALME

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