Spontan geäußerte Ansichten einer beim Gesundheitsamt angestellten Ärztin
im Rahmen einer Entwicklungsuntersuchung im Kindergarten: Das Wechselmodell
wird sozusagen als inakzeptabel diskreditiert. Vermutlich war die gute Dame bis Oberkante ahnungslos
über eine real gelebte Praxis des Doppelresidenzmodells und ebenfalls reichlich fraglich dürfte sein, ob im Vorfeld ihrer lapidaren Killerformel diesbezügliche Studien von ihr recherchiert wurden.
Da darf einem angesichts solcher Verunglimpfung als jemand, der genau dieses Modell seit bislang zweieinhalb Jahren konsequent, zuverlässig und mit vielen positiven Erfahrungswerten für alle familiären Beteiligten praktiziert, dann schon einmal die elterliche Hutschnur hochgehen;
dennoch zeigt der "Vorfall" auch wieder einmal, dass dringender
Bedarf an belastbaren Studien, Befragungen und Erfahrungsberichten besteht sowie an deren öffentlicher Kommunikation, und
zwar insbesondere auch im deutschen Raum (nicht nur in Belgien, Frankreich, Italien, Skanidinavien ...).
Also, ran an den Speck! Das repektvoll gelebte Doppelresidenzmodell eröffnet Königswege aus etlichen Sackgassen von Trennungskindern und Trennungseltern!
Sonntag, 29. April 2012
Weitere Links Doppelresidenzmodell
http://www.doppelresidenz.at/
https://www.familienhandbuch.de/trennungscheidung/nach-der-gerichtlichen-scheidung/trennungskinder-gleich-viel-zeit-bei-vater-und-mutter-%E2%80%93-die-doppelresidenz
http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?S=kontrast%3F&tx_ttnews[tt_news]=2401&cHash=8f63bb8795c8c4ade7e21f55b033fa06
https://www.familienhandbuch.de/trennungscheidung/nach-der-gerichtlichen-scheidung/trennungskinder-gleich-viel-zeit-bei-vater-und-mutter-%E2%80%93-die-doppelresidenz
http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?S=kontrast%3F&tx_ttnews[tt_news]=2401&cHash=8f63bb8795c8c4ade7e21f55b033fa06
Themenabend Doppelresidenzmodell in Karlsruhe
Themenabend "Doppelt hält besser! Paritätische Doppelresidenz - vom Modell zur Praxis" am 11.05.2012
mit Angela Hoffmeyer, Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder e.V. und Anton Pototschnig, Obmann der Plattform Doppelresidenz, Österreich
Termin: Freitag, 11.05.2012, 19.00 – 22.00 Uhr
Ort: Haus der Familie, AWO-Zentrum, Kronenstr. 15, 76133 Karlsruhe
Mehr Info hier: http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews%5btt_news%5d=15547
Termin: Freitag, 11.05.2012, 19.00 – 22.00 Uhr
Ort: Haus der Familie, AWO-Zentrum, Kronenstr. 15, 76133 Karlsruhe
Mehr Info hier: http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews%5btt_news%5d=15547
Neuere Studien zum Wechselmodell (Doppelresidenzmodell)
"... In drei weiteren – mit qualitativen Methoden durchgeführten – Teilstudien (im Rahmen von Diplomarbeiten) wurden anschließend halbstrukturierte Interviews mit Betroffenen, nach Familienmitgliedern getrennt, geführt. Die Analyse der Aussagen aus den Interviews mit insgesamt 14 Kindern aus 10 Familien zeigt eine relativ hohe Zufriedenheit der Kinder mit dem von ihnen praktizierten DRM (Sonja Luftensteiner, 2010). Die Kinder erleben eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen und fühlen sich insgesamt relativ wenig belastet – am ehesten noch durch den logistischen Aufwand beim Wechseln der Wohnorte.
Dennoch empfinden die meisten Kinder die Doppelresidenz insgesamt als Normalität, die sie nicht missen möchten. Mütter und Väter wurden (getrennt) zu relevanten Aspekten des Lebens vor der Trennung, zur Trennung selbst, zur Gestaltung und zu rechtlichen Rahmenbedingungen des DRMs, zu Motiven für die Umsetzung des DRMs, zu familiären Beziehungen, zur Zufriedenheit mit dem DRM sowie zu Empfehlungen für andere Eltern befragt und ihre Antworten untereinander sowie mit den Aussagen der Kinder verglichen und in Beziehung gebracht.
Aus Sicht der Väter ergeben sich überwiegend positive Auswirkungen des DRMs, speziell die Beziehung zu ihrem Kind bzw. ihren Kindern betreffend (Magdalena Kollmitzer, 2010). Die interviewten Väter zeichnen sich durch überdurchschnittlich hohen sozioökonomischen Status, hohe Involviertheit in die Kindererziehung vor der Trennung sowie Kindzentriertheit nach der Trennung aus und sind auffallend oft in Sozialberufen tätig. Auch Mütter erleben das DRM aus ihrer Perspektive überwiegend positiv (Barbara Cerny, 2011). Für die Mütter liegt der wichtigste Vorteil dieses Modells in dem Gewinn an Freizeit und der damit verbundenen Entlastung, was in Verbindung mit den Aussagen der Väter für eine potenzielle „Win-win“-Situation für beide Elternteile spricht. Nachteile werden von den Müttern kaum genannt.
... bleibt festzuhalten, dass es sich zumindest aus den Erfahrungen der befragten Kinder, Mütter und Väter heraus beim DRM um eine Option handelt, die in der Praxis von allen Beteiligten als durchaus funktional, vorteilhaft und zufriedenstellend erlebt werden kann. Insofern, und in Anbetracht der keineswegs generell ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber alternativen Obsorgemodellen, wäre eine klare gesetzliche Verankerung dieser Variante als eine zusätzliche Option nach einer Scheidung mit involvierten Kindern – in Anlehnung an international bereits etablierte Modelle – durchaus vertretbar, die auch der Nachfrage und offenbar den Bedürfnissen von zunehmend mehr (wenn auch noch lange nicht der Mehrheit der) Betroffenen aus Scheidungsfamilien gerecht würde. ..."
Mehr lesen: http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?S=kontrast%3F&tx_ttnews[tt_news]=2401&cHash=8f63bb8795c8c4ade7e21f55b033fa06
Dennoch empfinden die meisten Kinder die Doppelresidenz insgesamt als Normalität, die sie nicht missen möchten. Mütter und Väter wurden (getrennt) zu relevanten Aspekten des Lebens vor der Trennung, zur Trennung selbst, zur Gestaltung und zu rechtlichen Rahmenbedingungen des DRMs, zu Motiven für die Umsetzung des DRMs, zu familiären Beziehungen, zur Zufriedenheit mit dem DRM sowie zu Empfehlungen für andere Eltern befragt und ihre Antworten untereinander sowie mit den Aussagen der Kinder verglichen und in Beziehung gebracht.
Aus Sicht der Väter ergeben sich überwiegend positive Auswirkungen des DRMs, speziell die Beziehung zu ihrem Kind bzw. ihren Kindern betreffend (Magdalena Kollmitzer, 2010). Die interviewten Väter zeichnen sich durch überdurchschnittlich hohen sozioökonomischen Status, hohe Involviertheit in die Kindererziehung vor der Trennung sowie Kindzentriertheit nach der Trennung aus und sind auffallend oft in Sozialberufen tätig. Auch Mütter erleben das DRM aus ihrer Perspektive überwiegend positiv (Barbara Cerny, 2011). Für die Mütter liegt der wichtigste Vorteil dieses Modells in dem Gewinn an Freizeit und der damit verbundenen Entlastung, was in Verbindung mit den Aussagen der Väter für eine potenzielle „Win-win“-Situation für beide Elternteile spricht. Nachteile werden von den Müttern kaum genannt.
... bleibt festzuhalten, dass es sich zumindest aus den Erfahrungen der befragten Kinder, Mütter und Väter heraus beim DRM um eine Option handelt, die in der Praxis von allen Beteiligten als durchaus funktional, vorteilhaft und zufriedenstellend erlebt werden kann. Insofern, und in Anbetracht der keineswegs generell ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber alternativen Obsorgemodellen, wäre eine klare gesetzliche Verankerung dieser Variante als eine zusätzliche Option nach einer Scheidung mit involvierten Kindern – in Anlehnung an international bereits etablierte Modelle – durchaus vertretbar, die auch der Nachfrage und offenbar den Bedürfnissen von zunehmend mehr (wenn auch noch lange nicht der Mehrheit der) Betroffenen aus Scheidungsfamilien gerecht würde. ..."
Mehr lesen: http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?S=kontrast%3F&tx_ttnews[tt_news]=2401&cHash=8f63bb8795c8c4ade7e21f55b033fa06
Sonntag, 14. August 2011
Rechtspolitische Vision: Wechselmodell als Norm!
"(...) Man darf im Hintergrund nicht übersehen, daß der „Barunterhalt“ erst eine sekundäre Pflicht ist, bzw. sein sollte. Das, was Eltern ihren Kindern an erster Stelle schulden, ist Elternschaft, nicht Unterhalt. Das reicht viel weiter als eine Geldrente. Eltern sein bedeutet unter anderem auch für das Kind Schutz, Betreuung, Verantwortung, Ansprechpartner, das bedeutet elterliche Liebe, Zuständigkeit, Vertretung, Fürsorge und Versorgung. Und Frauen haben darauf keineswegs ein Monopol.
An erster Stelle also sollte Unterhaltspflicht in Form von Elternschaft stehen, nicht die Zahlung einer Geldrente. Eltern haben für ihre Kinder da zu sein, sie zu betreuen, sie machen ihnen Geschenke und bezahlen das Essen für sie und später das Taschengeld.
Erst, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert, darf in Ausnahmenfällen auf eine Geldleistungspflicht umgestiegen werden.
Diese Voraussetzungen sollten als Ausnahme vom Gesetzgeber formuliert werden. Und dazu reicht die Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter keineswegs aus. Im Gegenteil sollte auch das Prinzip vorgegeben sein, daß dann, wenn sich die Kindesmutter dem Wechselmodell verschließt und die Kooperation schuldhaft verweigert, dies automatisch auch die Unterhaltsberechtigung als Barzahlungsberechtigung ausschließt.
Ob sich aus dem Gleichheitsgrundsatz sogar eine Verpflichtung der Gerichte ergibt, das Wechselmodell anzuordnen, wird noch verfassungsrechtlich zu klären sein. Unabhängig vom Ausgang derartiger Verfahren ergibt sich aber bereits jetzt die Forderung an den Gesetzgeber, hier erheblich nachzubessern.
Der Ansatz zur Begründung des Wechselmodells wäre wohl in § 1612 Abs. 2 BGB zu finden: „Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.“
Das Verlangen nach dem Wechselmodell wäre solch eine Bestimmung der Art des Unterhalts. Und wenn die Gerichte dem nicht den Vorrang einräumen, dann bedarf es dazu mehr als die Vorgabe eines fiktiven “Idealelternpaares”, das es in Wirklichkeit in ganz Deutschland noch nie gegeben hat und auch nicht geben wird.
Es ist (...) nicht “allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.”
Ein derartiger - im übrigen im Familienrecht sowieso vollkommen atypischer Ansatz stellt geradezu eine Aufforderung an die Kindesmutter dar, die Kommunikation und die Kooperation mit dem Kindesvater zu verweigern. Dadurch kann sie nämlich auf ganz einfache Art und Weise das Wechselmodell boykottieren. Und der Kindesvater ist dem gegenüber vollkommen machtlos. Da kann er noch so sehr “kommunizieren und kooperieren”.
In solch einer Situation müssten die Gerichte ganz anders den vollkommen gegenteiligen Schluss ziehen, dass nämlich dann erst recht im Interesse des Kindeswohl das Wechselmodell angebracht ist."
Quelle: Rechtsanwalt Andreas Fischer
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/04/22/wechselmodell-und-unterhalt-nach-%C2%A7-1612-abs-2-bgb/print/
An erster Stelle also sollte Unterhaltspflicht in Form von Elternschaft stehen, nicht die Zahlung einer Geldrente. Eltern haben für ihre Kinder da zu sein, sie zu betreuen, sie machen ihnen Geschenke und bezahlen das Essen für sie und später das Taschengeld.
Erst, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert, darf in Ausnahmenfällen auf eine Geldleistungspflicht umgestiegen werden.
Diese Voraussetzungen sollten als Ausnahme vom Gesetzgeber formuliert werden. Und dazu reicht die Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter keineswegs aus. Im Gegenteil sollte auch das Prinzip vorgegeben sein, daß dann, wenn sich die Kindesmutter dem Wechselmodell verschließt und die Kooperation schuldhaft verweigert, dies automatisch auch die Unterhaltsberechtigung als Barzahlungsberechtigung ausschließt.
Ob sich aus dem Gleichheitsgrundsatz sogar eine Verpflichtung der Gerichte ergibt, das Wechselmodell anzuordnen, wird noch verfassungsrechtlich zu klären sein. Unabhängig vom Ausgang derartiger Verfahren ergibt sich aber bereits jetzt die Forderung an den Gesetzgeber, hier erheblich nachzubessern.
Der Ansatz zur Begründung des Wechselmodells wäre wohl in § 1612 Abs. 2 BGB zu finden: „Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.“
Das Verlangen nach dem Wechselmodell wäre solch eine Bestimmung der Art des Unterhalts. Und wenn die Gerichte dem nicht den Vorrang einräumen, dann bedarf es dazu mehr als die Vorgabe eines fiktiven “Idealelternpaares”, das es in Wirklichkeit in ganz Deutschland noch nie gegeben hat und auch nicht geben wird.
Es ist (...) nicht “allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.”
Ein derartiger - im übrigen im Familienrecht sowieso vollkommen atypischer Ansatz stellt geradezu eine Aufforderung an die Kindesmutter dar, die Kommunikation und die Kooperation mit dem Kindesvater zu verweigern. Dadurch kann sie nämlich auf ganz einfache Art und Weise das Wechselmodell boykottieren. Und der Kindesvater ist dem gegenüber vollkommen machtlos. Da kann er noch so sehr “kommunizieren und kooperieren”.
In solch einer Situation müssten die Gerichte ganz anders den vollkommen gegenteiligen Schluss ziehen, dass nämlich dann erst recht im Interesse des Kindeswohl das Wechselmodell angebracht ist."
Quelle: Rechtsanwalt Andreas Fischer
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/04/22/wechselmodell-und-unterhalt-nach-%C2%A7-1612-abs-2-bgb/print/
Donnerstag, 8. April 2010
Wechselmodell - Teil 3 Studien und Fachliteratur
Möglicherweise ist es meiner bisherigen Recherche (vor allem im Netz) entgangen, aber ich habe den Eindruck, es gibt - zumindest im deutschsprachigen Raum - noch einen Mangel an fachlichen Expertisen und Untersuchungen zum Thema Wechselmodell (optional: Paritätsmodell, Doppelresidenzmodell usw.).
Um mit dem optimierten Wohl des Kindes durch praktizierte Wechselmodelle gegebenenfalls auch rechtlich, sozialwissenschaftlich und psychologisch argumentieren zu können, sind aber genau solche Forschungen wichtig. Ohne eindeutige Quellenangabe ist auch dieses Zitat m Internet zu finden, an dem wohl etwas dran sein dürfte: "Auffällig ist, dass das Wechselmodell in Fachkreisen ohne die nötigen Forschungsgrundlagen abgelehnt zu werden scheint, in Internetforen betroffener Eltern, vor allem bei Vätern, das Interesse und die Zustimmung für diese Form der Kinderbetreuung nach einer Trennung aber sehr groß ist." - Ich gehe optimistisch davon aus, dass Studien zum Wechselmodell überwiegend die positiven Potenziale bestätigen werden, wobei selbstverständlich gewisse Grundlagen gegeben sein müssen, so bspw. die berufliche Möglichkeit, ein 50:50-Wechselmodell umzusetzen (auch eine gesellschaftlichspolitische Frage).
Letztlich ist auch die Bereitschaft der "Urteilsverkünder" in den Gerichten und den Jugendämtern usw. erforderlich. Hierzu ist also weiterhin Informations- und Lobbyarbeit zu leisten! Das Wechselmodell, das meines Erachtens für alle Trennungsbeteiligten und eben insbesondere für die Trennungskinder eine optimale Lösung darstellen kann, muss noch weiter kommuniziert werden. Der Blick in Nachbarländer (Belgien, Frankreich,USA...) scheint sich im übrigen zu lohnen.
Jetzt zu meinen bisherigen Funden im Netz: Hier befasst sich "Peter aus BS" auf einer vafk-Seite recht gut mit dem Pro und Contra zum Wechselmodell . Ein kleines Essay zum Thema und einiges an Literatur findet sich hier bei Peter Thiel, einem Systemischen Familientherapeuten. Auch die vaeternotruf-Seite hat einen schönen Überblick zusammengestellt - und noch etwas findet sich da und sehr Gutes dort. FICHTNER u. ESCHWEILER schreiben dies, sicherlich auch als Kurzform eines Ihrer Artikel zu verstehen. - Immerhin vorerst genug, um alles einmal genau durchzuarbeiten!
Beachten Sie auch die Links zum Wechselmodell, siehe Menüleiste rechts unten.
Um mit dem optimierten Wohl des Kindes durch praktizierte Wechselmodelle gegebenenfalls auch rechtlich, sozialwissenschaftlich und psychologisch argumentieren zu können, sind aber genau solche Forschungen wichtig. Ohne eindeutige Quellenangabe ist auch dieses Zitat m Internet zu finden, an dem wohl etwas dran sein dürfte: "Auffällig ist, dass das Wechselmodell in Fachkreisen ohne die nötigen Forschungsgrundlagen abgelehnt zu werden scheint, in Internetforen betroffener Eltern, vor allem bei Vätern, das Interesse und die Zustimmung für diese Form der Kinderbetreuung nach einer Trennung aber sehr groß ist." - Ich gehe optimistisch davon aus, dass Studien zum Wechselmodell überwiegend die positiven Potenziale bestätigen werden, wobei selbstverständlich gewisse Grundlagen gegeben sein müssen, so bspw. die berufliche Möglichkeit, ein 50:50-Wechselmodell umzusetzen (auch eine gesellschaftlichspolitische Frage).
Letztlich ist auch die Bereitschaft der "Urteilsverkünder" in den Gerichten und den Jugendämtern usw. erforderlich. Hierzu ist also weiterhin Informations- und Lobbyarbeit zu leisten! Das Wechselmodell, das meines Erachtens für alle Trennungsbeteiligten und eben insbesondere für die Trennungskinder eine optimale Lösung darstellen kann, muss noch weiter kommuniziert werden. Der Blick in Nachbarländer (Belgien, Frankreich,USA...) scheint sich im übrigen zu lohnen.
Jetzt zu meinen bisherigen Funden im Netz: Hier befasst sich "Peter aus BS" auf einer vafk-Seite recht gut mit dem Pro und Contra zum Wechselmodell . Ein kleines Essay zum Thema und einiges an Literatur findet sich hier bei Peter Thiel, einem Systemischen Familientherapeuten. Auch die vaeternotruf-Seite hat einen schönen Überblick zusammengestellt - und noch etwas findet sich da und sehr Gutes dort. FICHTNER u. ESCHWEILER schreiben dies, sicherlich auch als Kurzform eines Ihrer Artikel zu verstehen. - Immerhin vorerst genug, um alles einmal genau durchzuarbeiten!
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Wechselmodell - Teil 2 Gerichtliche Entscheidungen
Dass das Wechselmodell gerichtlich abgelehnt werden kann, wenn ein(e) Antragsteller(in) die Frage auf diesem Weg enscheiden lassen will, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz [11 UF 251/09 – OLG Koblenz].
Letztlich hängt die Frage, ob ein Wechselmodell umgesetzt werden kann, insbesondere auch davon ab, ob sich beide Partner dazu bereit erklären. Gerichtlich anordbar ist das Wechselmodell offenbar nicht, jedenfalls wenn man das Urteil des OLG Koblenz heranzieht. Allerdings wird dies wohl wie immer eine Frage der juristischen Einzelfallentscheidung sein - daher muss man es im Zweifelsfall eben versuchen!
Letztlich hängt die Frage, ob ein Wechselmodell umgesetzt werden kann, insbesondere auch davon ab, ob sich beide Partner dazu bereit erklären. Gerichtlich anordbar ist das Wechselmodell offenbar nicht, jedenfalls wenn man das Urteil des OLG Koblenz heranzieht. Allerdings wird dies wohl wie immer eine Frage der juristischen Einzelfallentscheidung sein - daher muss man es im Zweifelsfall eben versuchen!
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